I. Einführung
Bei der Abgrenzung des Erbstatuts vom Güterstatut handelt es sich um ein Thema, das für die Rechtspraxis – natürlich im Streitfall, aber auch und gerade (schon) in der Beratung – von außerordentlicher Bedeutung ist. Sachlich ist eine Gesamtschau von Erb- und Güterrecht im praktischen Fall zweifellos geboten, weshalb Mankowski1) diesbezüglich von "kommunizierenden Röhren" spricht.2) Beide Materien sind innerhalb einer einzelnen Rechtsordnung normalerweise aufeinander abgestimmt.3) Bei Erbfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen können jedoch – selbst wenn bei der internationalen Gerichtszuständigkeit Gleichlauf besteht4) – das Erb- und das Güterstatut auseinanderfallen, womit die Abstimmung zwischen den beiden Rechtsgebieten abhandenkommen und der überlebende Ehegatte unangemessen schlechter oder besser gestellt sein kann.5) Die Kollisionsregeln für die Bestimmung des auf die Folgen einer gültigen Ehe anzuwendenden Rechts erweisen sich dabei als ausgesprochen fragmentiert.6) Im Besonderen interessiert hier die Abgrenzungsproblematik zwischen der EU-Erbrechtsverordnung und den Europäischen Güterrechtsverordnungen.