1. Abgrenzung zum Schuldstatut
1.1 Allgemeines zur autonomen Bestimmung des Anknüpfungsgegenstands
Der Anknüpfungsgegenstand des Erbstatuts wird durch Art 1 Abs 1 EuErbVO ("Rechtsnachfolge von Todes wegen") und Art 3 Abs 1 lit a EuErbVO ("jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen") autonom, also unabhängig vom Sachrecht eines EU-Mitgliedstaats,1) bestimmt. Zum Schuldstatut grenzt Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO das Erbstatut der EuErbVO ab. Demnach sind "Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen" vom Erbstatut der EuErbVO ausgenommen. Hervorzuheben sind noch die im Ausnahmetatbestand Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO ausgewiesenen "Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen". Dazu kommt eine nähere Beschreibung des Erbstatuts in Art 23 EuErbVO. Art 23 Abs 2 lit i EuErbVO regelt, dass "die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten" dem Erbstatut unterliegen. Ausgleichung und Anrechnung schuldrechtlicher Vermögensübertragungen inter vivos sind demnach stets erbrechtlich anzuknüpfen. Erhält bspw ein Erbe Versicherungsleistungen als Begünstigter des Versicherungsvertrags des Erblassers mit einem Versicherungsunternehmen, sind die Ansprüche des Begünstigten gegen die Versicherung schuldrechtlich anzuknüpfen, ob und in welchem Ausmaß jedoch eine Ausgleichung oder Anrechnung solcher Leistungen stattfindet, unterliegt dem Erbstatut (Art 1 Abs 2 lit g in fine).2)