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Verkehrssicherung durch Gefahrenzeichen „Querrinne“ bei nicht dauerbedingtem Niveauunterschied der Fahrbahnoberfläche / Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2021, 385 Heft 6 v. 25.6.2021

§ 1295 ABGB, § 50 Z 1 StVO, § 89 Abs 1 StVO

Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iS des § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).

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