§ 1295 ABGB, § 50 Z 1 StVO, § 89 Abs 1 StVO
Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iS des § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).