§ 1170b ABGB
Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iS des § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.