§ 1009 ABGB, § 1295 ABGB, § 1299 ABGB, § 9 RAO
Eine unrichtige Beratung (unterbliebene Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt in der Regel nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens; es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Die Beweislast dafür, dass