Schadenersatzansprüche eines Mannes, der aufgrund einer Täuschung seiner Sexualpartnerin gegen seinen Willen Vater eines Kindes und diesem unterhaltspflichtig wird, wurden in Österreich bisher kaum näher diskutiert. Der OGH hat sich (im Jahre 1994) bloß einmal dazu geäußert. Unter Einbeziehung der in Deutschland dazu vertretenen Positionen, wo ebenfalls nur eine höchstgerichtliche Entscheidung (aus dem Jahre 1986) aufzufinden ist, wird die generell ablehnende Position der beiden Höchstgerichte kritisch beurteilt. Vielmehr wird versucht, vor allem in Auseinandersetzung mit den bisher herangezogenen, ausgesprochen heterogenen Argumenten zu ausgewogenen und differenzierenden Lösungen zu gelangen.