§ 196 ZPO normiert, dass die Verletzung einer das Verfahren regelnden – und verzichtbaren – Vorschrift vor der weiteren Einlassung in den Streit gerügt werden muss, andernfalls der Mangel nicht mehr aufgegriffen werden kann. Obwohl diese Anordnung prima vista sehr einleuchtend erscheint und die Bestimmung bereits dem Urbestand der ZPO angehört, ist ihr Anwendungsbereich bis heute umstritten. Das Meinungsspektrum reicht dabei von jener Auffassung, die jeglichen Anwendungsbereich negiert, über die Annahme einer weitreichenden Ausnahme für sogenannte „Stoffsammlungsmängel“ bis zur Meinung, die Rügelast gelte prinzipiell für sämtliche wesentliche Verfahrensmängel. Der vorliegende Beitrag möchte dieser Streitfrage und damit jener nach der eigentlichen Funktion von § 196 ZPO nachgehen.