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Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG bei außerhalb des Waldes entstandenen Schäden

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 267 Heft 4 v. 15.4.2020

§ 176 Abs 3 ForstG

Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist sachlich und örtlich weit gezogen. Es umfasst auch Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, bei denen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun „bei der Waldbewirtschaftung“ einen Schaden herbeiführt.

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