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Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls der Aussage eines zwischenzeitig verstorbenen Zeugen im Berufungsverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 269 Heft 4 v. 15.4.2020

§ 281a ZPO

§ 281a Z 1 lit b ZPO sieht auch für das Berufungsverfahren für den Fall, dass der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist, die mittelbare Beweisaufnahme durch Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls – auch ohne Einverständnis der Parteien – vor.

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