§ 18 WEG, § 1313a ABGB
Gegenüber den Miteigentümern haftet die Eigentümergemeinschaft für Verletzungen ihrer Wegesicherungspflichten durch den Hausbesorger (hier: unzureichende Streuung am Parkplatz der Wohnanlage) nur deliktisch.
§ 18 WEG, § 1313a ABGB
Gegenüber den Miteigentümern haftet die Eigentümergemeinschaft für Verletzungen ihrer Wegesicherungspflichten durch den Hausbesorger (hier: unzureichende Streuung am Parkplatz der Wohnanlage) nur deliktisch.