Nach der Rsp stehen dem Geschenknehmer auf den Todesfall vor Ableben des Geschenkgebers gegen diesen lediglich Unterlassungsansprüche sowie die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, zu. Schadenersatzansprüche werden demgegenüber – mangels Vorliegen eines Schadenseintritts – abgelehnt. Der folgende Beitrag zeigt, dass sich diese Sichtweise nicht mit dem Schadensbegriff vereinbaren lässt, den die Judikatur in anderen Bereichen annimmt