Es versetzt in Erstaunen, dass die KO/IO zwar vor § 38 die Überschrift „Anfechtungsgegner“ aufweist, der Norminhalt selbst jedoch lediglich die möglichen sekundären Gegner des Insolvenzverwalters bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen, sohin die „Rechtsnachfolger“ des primären Anfechtungsgegners näher umschreibt. Dies erstaunt umso mehr, weil einerseits die Frage, gegen wen ein Anspruch gerichtet ist, also die Frage nach der Passivlegitimation, entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits ist und andererseits das Vorhandensein mehrerer Anfechtungsgegner uU den wirtschaftlichen Erfolg der Anfechtung sichert.