Während das BGB seit jeher in § 932 Abs 2 keine Zweifel am Maßstab der Redlichkeit beim gutgläubigen Mobiliarerwerb aufkommen lässt, war die österreichische Rechtslage nach den Bestimmungen, die seit der ABGB-Stammfassung lange Zeit unverändert in Kraft standen, unklar. Erst im Zuge des HaRÄG 2005 schenkte der österreichische Gesetzgeber der Thematik des erforderlichen Redlichkeitsgrades beim Gutglaubenserwerb neuerlich Aufmerksamkeit (siehe § 368 Abs 1 ABGB). Das allerdings, bedingt durch die gesetzliche Ausgangslage und das Reformvorhaben, nur für einen Teilbereich des gutgläubigen Mobiliarerwerbs, nämlich für den Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB. Deshalb ist unverändert strittig, wann die Redlichkeit beim Gutglaubenserwerb von ununterscheidbaren Sachen (§ 371 Fall 2 ABGB) ausgeschlossen ist.