B-VG Art 133 Abs 1 Z 3, VwGG § 71
Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt voraus, dass beide in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte (VwG) eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten iS des § 6 AVG noch nicht erfüllt. Erforderlich sind Zurückweisungsbeschlüsse der beteiligten VwG.