StPO § 443 Abs 2
Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Erstgerichts, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht Gegenstand des Strafurteils und daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung bekämpfbar. Der bloß verfahrensleitende Vorbehaltsbeschluss ist nach der Intention des Gesetzgebers nicht gesondert (gemeint: von der Sachentscheidung) anfechtbar.