vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfügung nach § 443 Abs 2 StPO nicht gesondert anfechtbar

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 540 Heft 8 v. 1.8.2015

StPO § 443 Abs 2

Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Erstgerichts, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht Gegenstand des Strafurteils und daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung bekämpfbar. Der bloß verfahrensleitende Vorbehaltsbeschluss ist nach der Intention des Gesetzgebers nicht gesondert (gemeint: von der Sachentscheidung) anfechtbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!