§ 84 Abs 1 ZPO
§ 89c GOG:
Ein Verbesserungsverfahren hat grundsätzlich nicht stattzufinden, wenn sich der Schriftsatz in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen. In diesem Sinne wurde etwa auch ausgesprochen, dass die bloße Übermittlung eines "Deckblatts" eines anwaltlichen Rechtsmittels nicht verbesserbar ist und zu keiner Fristverlängerung führt. Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten allerdings darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstünden, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch bewusst unvollständige Einbringung (etwa nur des "Deckblatts") die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags – und damit eine Fristverlängerung – erreicht werden sollte. Gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen sind zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt.