§ 268 Abs 3 ABGB
§ 103 Abs 9 KFG:
Geschäftsfähig iS des § 103 Abs 9 KFG ist nicht nur, wer in allen Belangen voll geschäftsfähig ist. Die Begriffe "geschäftsunfähig" bzw "beschränkt geschäftsfähig" in § 103 Abs 9 lit a KFG schließen also nicht – in pauschaler Weise – alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen.