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Kein Einsichtsrecht des (Mit-)Erben in psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt des Erblassers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 740 Heft 11 v. 15.11.2013

§§ 22, 141 AußStrG

§ 219 ZPO:

Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 141 AußStrG haben Dritte grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; auf ein (sonst) als "rechtlich" zu qualifizierendes Interesse kommt es daher nicht an. Aufgrund eines Größenschlusses gilt das umso mehr für die Einsicht in personenbezogene Aktenbestandteile, insbesondere in psychiatrische Gutachten.

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