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Haftung für mangelhafte Beratung über die Risiken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 727 Heft 11 v. 15.11.2013

§§ 1295, 1299, 1300, 1489 ABGB

§ 228 ZPO:

Das spekulative Element eines Rechtsgeschäfts stellt keineswegs per se einen Nachteil dar, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Risiko bewusst und gewollt eingegangen wird. Ein verborgenes Spekulationsrisiko bewirkt eine dauerhafte Veränderung der Rechtsposition und ist als realer Schaden anzusehen. Der Geschädigte kann bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Berater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Einzelne aus einer Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden.

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