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Vorkaufsrecht: Kein Wiederaufleben durch Änderung der Zahlungsmodalitäten des Drittvertrags

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 723 Heft 11 v. 15.11.2013

§ 1075 ABGB:

Eine mit Wirkung ex nunc vorgenommene Änderung der Zahlungsmodalitäten des Drittvertrags löst keine neue Anbietungsverpflichtung des Vorkaufsverpflichteten aus.

Die Einlösungsfrist des § 1075 ABGB beginnt mit dem auf die Anbietung folgenden Tag.

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