§ 1489 ABGB
§ 393a ZPO:
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungstatbestands trifft den (potentiellen) Schuldner, wozu auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände gehören. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489