§ 6 Z 4 StudienförderungsG 1992
Art 2 Abs 2 und Art 6 Abs 2 Gleichbehandlungs-RL:
Die sich aus § 6 Z 4 StudienförderungsG ergebende absolute Altersgrenze von 35 Jahren für die Aufnahme des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, stellt keine Diskriminierung von Frauen dar.