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Keine Diskriminierung von Frauen durch absolute Altersgrenze für Studienbeihilfe

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2011, 407 Heft 6 v. 14.6.2011

§ 6 Z 4 StudienförderungsG 1992

Art 2 Abs 2 und Art 6 Abs 2 Gleichbehandlungs-RL:

Die sich aus § 6 Z 4 StudienförderungsG ergebende absolute Altersgrenze von 35 Jahren für die Aufnahme des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, stellt keine Diskriminierung von Frauen dar.

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