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Analoge Anwendung des § 107 Abs 4 StPO auf erfolgreiche Beschwerden nach § 87 StPO

RechtsprechungOrdentliche Gerichtea. Univ.-Prof. Dr. Ingeborg ZerbesJBl 2011, 402 Heft 6 v. 14.6.2011

§§ 87 und 107 Abs 4 StPO:

Die Pflicht, nach einem erfolgreichen Einspruch oder einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung den "entsprechenden Rechtszustand" herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), beinhaltet nicht, die sichergestellten Gegenstände wieder herauszugeben. Diese dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, Haftentscheidungen oder die Anklage zu begründen.

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