§§ 27 und 28 Abs 2 DSG 2000
§ 500 Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO:
Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 löst die Verpflichtung zur Löschung der den Widersprechenden betreffenden Daten aus. Eine Archivierung reicht nicht aus, um der gesetzlichen Löschungsverpflichtung Rechnung zu tragen, sind doch die Daten weiterhin - wenngleich einem eingeschränkten Kreis - vollinhaltlich zugänglich. Vielmehr ist eine "physische" Löschung der Daten erforderlich.