§§ 1041, 1478 und 1486 Z 1 ABGB
§ 90 UrhG:
§ 1486 Z 1 ABGB erfasst nur Forderungen als Gegenleistung für die Lieferung von Sachen bzw die Ausführung von Arbeiten in einem geschäftlichen Betrieb, nicht aber Gegenansprüche bloß aus Anlass solcher Geschäfte. Ansprüche, die nicht als Entgelt für erbrachte Leistungen zu qualifizieren sind, sondern aus der rechtsgrundlosen Verwendung des Vermögens (hier: Planungsleistungen eines Architekten) resultieren, verjähren in 30 Jahren.