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Formloses Ersuchen, mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen innezuhalten, unbeachtlich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 2011, 114 Heft 2 v. 16.2.2011

§ 16 Abs 2 UVG (idF FamRÄG 2009):

Die Innehaltung mit der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse ist gem § 16 Abs 2 S 1 UVG idF FamRÄG 2009 generell mit Beschluss und nicht durch faktisches Vorgehen (zB durch einen Anruf beim Präsidenten des OLG) anzuordnen. Ein formloses Ersuchen um Innehaltung (hier: mit E-Mail) entfaltet keine Rechtswirkungen und kann daher nicht angefochten werden.

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