§ 66 EheG:
Der unterhaltspflichtige (geschiedene) Ehegatte hat sich nach seiner Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung so behandeln zu lassen, als hätte er seinen Arbeitsplatz behalten. Er ist auf sein bisheriges Einkommen anzuspannen.
§ 66 EheG:
Der unterhaltspflichtige (geschiedene) Ehegatte hat sich nach seiner Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung so behandeln zu lassen, als hätte er seinen Arbeitsplatz behalten. Er ist auf sein bisheriges Einkommen anzuspannen.