§ 178 Abs 1 ABGB
§ 105 Abs 1 AußStrG:
Die Vorlage eines aktuellen (maximal sechs Monate alten) Fotos des minderjährigen Kindes ist vom Informationsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, der sein Kind trotz seiner Bereitschaft nicht persönlich treffen kann, erfasst; vermittelt ihm das Foto doch auf einfache, aber aussagekräftige Weise einen Eindruck von der Entwicklung seines Kindes. Ohne ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zwingt die ablehnende Haltung des minderjährigen Kindes nicht zur Einschränkung dieser Informationsrechte.