§§ 481 und 1500 ABGB:
Sind klare Hinweise auf das Bestehen einer Servitut vorhanden, darf der Erwerber nicht alleine auf den
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§§ 481 und 1500 ABGB:
Sind klare Hinweise auf das Bestehen einer Servitut vorhanden, darf der Erwerber nicht alleine auf den
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