§ 148 Abs 1 ABGB
§§ 109 f AußStrG:
Einer Besuchsrechtsvereinbarung ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kommt keine bindende Wirkung zu. Auch außergerichtlich geschlossene Besuchsrechtsvereinbarungen können gerichtlich genehmigt werden.
§ 148 Abs 1 ABGB
§§ 109 f AußStrG:
Einer Besuchsrechtsvereinbarung ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kommt keine bindende Wirkung zu. Auch außergerichtlich geschlossene Besuchsrechtsvereinbarungen können gerichtlich genehmigt werden.