Art 39 Abs 1 und Art 82 Abs 1 UN-Kaufrecht
§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO:
Bei teilbaren Leistungen verliert der Käufer gem Art 82 UN-Kaufrecht das Recht, die Vertragsaufhebung zu erklären, nur betreffend jenes Teils der Lieferung, den er nicht im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er ihn erhalten hat.