§ 31e Abs 3 KSchG:
Der Ersatzausspruch nach § 31e Abs 3 KSchG setzt eine über bloße Unlustgefühle hinausgehende Beeinträchtigung der Urlaubsfreude voraus. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle können die durch die Mängel hervorgerufenen (immateriellen) Unlustgefühle durch die Preisminderung angemessen mitabgegolten sein.