§ 24 Abs 2 JN
§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO:
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe zurück, ist die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses nicht nach § 24 Abs 2 JN, sondern nach § 528 ZPO zu beurteilen.