§§ 484, 492 und 1311 ABGB
§ 34 Abs 5 und 6 Tir BauO 2001:
§ 484 ABGB stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen.