§§ 313 und 345 Abs 1 Z 11 StPO:
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen bloß den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschließungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO eine Überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann.