Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG:
Mit der gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erhobenen Beschwerde können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die in einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet sind. Eine nach Auffassung des Beschwerdeführers unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar.