§§ 11, 16 und 21 StGB:
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB darf nicht erfolgen, wenn der Täter schon aus einem anderen Grund als dem der nach § 21 StGB geforderten Zurechnungsunfähigkeit nicht bestraft werden darf. Rücktritt vom Versuch hindert daher die Einweisung.