§ 149a StPO; Art 10a StGG; § 103 TKG 2003; § 91 UrhG:
Die gerichtliche Erhebung von Daten einer Telekommunikation zum Zwecke der Strafverfolgung hat grundsätzlich nach den Bestimmungen der StPO zu erfolgen. Das TKG 2003 erkennt diesen Primat ausdrücklich an.