§ 23 AngG; § 56 oö LVBG:
Die Bestimmungen, wonach die Abfertigung sich nach dem zuletzt bezogenen Entgelt bemisst, sind auch beim Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung anwendbar; die Sonderregel des § 14 Abs 2 AVRAG ist mangels Lückenhaftigkeit der allgemeinen Bestimmungen nicht generalisierbar. In Regeln wie § 23 AngG liegt auch keine mittelbare Diskriminierung.