§§ 35 und 38 IPRG; Art 7 EVÜ:
Ein ausländisches Zahlungsverbot durch einstweilige Verfügung begründet, da es sich um eine Provisiorialmaßnahme handelt, keine Unmöglichkeit der Leistung (Erfüllung einer Bankgarantie).
Ein vom ausländischen Gericht verhängtes einstweiliges Zahlungsverbot ist keine Eingriffsnorm, die allenfalls auch in Österreich unmittelbar anzuwenden wäre.