§§ 1, 20 und 28 IPRG:
Bei der Beurteilung der Erbfolge nach einem türkischen Erblasser richtet sich die Frage, ob eine Frau, die vom Erblasser zwar nach ihrem österreichischen Heimatrecht, nicht aber nach türkischem Recht wirksam geschieden wurde, als Ehefrau zur Erbin berufen ist, nach türkischem Recht.