Nochmalige Lektüre der obengenannten Entscheidung im Stadium des Umbruchs dieses Heftes hat beim Rezensenten doch so gravierende Bedenken provoziert, dass eine Anmerkung dazu geboten schien; aus technischen Gründen war nur mehr die vorliegende Korrespondenzform möglich, wo eine bloße Glosse angemessener gewesen wäre. Dabei sei vorweg betont, dass die Ausführungen der E zur Haftung des Sachwalters im allgemeinen volle Zustimmung verdienen und auch für die neue Rechtslage (nach dem KindRÄG 2001) von Bedeutung bleiben werden. Hier geht es vielmehr nur um eine schadenersatzrechtliche Aussage am Schluss des Urteils, in der sich noch dazu beide Oberinstanzen einig zu sein scheinen: