§§ 90 und 94 Abs 2 Satz 2 ABGB; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO:
Gegen den Unterhaltsanspruch gerichtete materiellrechtliche Einwendungen wie jene der Verwirkung sind auch im Verfahren über einen Antrag auf einstweiligen Unterhalt zu berücksichtigen.
§§ 90 und 94 Abs 2 Satz 2 ABGB; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO:
Gegen den Unterhaltsanspruch gerichtete materiellrechtliche Einwendungen wie jene der Verwirkung sind auch im Verfahren über einen Antrag auf einstweiligen Unterhalt zu berücksichtigen.