§ 43 ABGB; § 1 UWG; § 507a ZPO:
Die Benennung einer Verkehrsfläche durch den Gemeinderat ist ein Akt der Hoheitsverwaltung. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch unter Berufung auf das Namensrecht oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften kann dagegen nicht geltend gemacht werden.