§§ 19 f, 21, 44 und 46 KO; §§ 1041, 1170 und 1416 ABGB:
So wie der Aussonderungsanspruch beruht auch der Anspruch auf Ersatzaussonderung auf einem dinglichen Recht; es kann daher nur der konkrete in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin.