§§ 63 ff ZPO:
Wird in einem Rechtsmittel gegen ein Versäumungsurteil, dem die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt, zugleich bekannt gegeben, der Rechtsmittelwerber könne sich wegen geringen Einkommens keinen Rechtsanwalt leisten, so ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Gewährung von Verfahrenshilfe hinzuweisen.