§§ 44 und 47 Abs 2 JN; § 63 KO:
Im Konkursverfahren hindert auch ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem ein Gericht sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an ein anderes Gericht überweist, die Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht.