§§ 577 ff ZPO; § 37 Abs 1 und § 39 Abs 1 MRG:
Bei außerstreitigen Mietrechtssachen, bei denen in Gemeinden mit Schlichtungsstellen das Gericht erst nach Befassung der Schlichtungsstelle angerufen werden kann, ist schon wegen dieser Anordnung sukzessiver Kompetenz für die Schiedsgerichtsbarkeit kein Raum.