§§ 266 ff ZPO; § 120 StGB:
Die Verwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme kann auf Grund einer Interessenabwägung zulässig sein, wenn diese Verwertung das möglicherweise einzig wirksame Verteidigungsmittel gegen einen (möglichen) Prozessbetrugsversuch des Prozessgegners darstellt.