§ 918 ABGB:
Als Nachfrist iSd § 918 ABGB kommt nur eine Frist ab Rücktrittserklärung in Betracht. Diese Frist braucht im allgemeinen nicht gesetzt, sondern bloß gewährt zu werden.
Diese Rechtslage gilt aber dann nicht, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel an der Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch gegebene Annahmebereitschaft verdeutlichen, was etwa in der Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer - wenn auch in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmten - Frist zur Nachholung der Leistung geschehen kann.